Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Autozentrum D.M. Aschaffenburg GmbH
EU-Mayer.de - Vertrieb von EU Neuwagen
Südbahnhofstrasse 17
63739 Aschaffenburg

Tel.: +49 (0) 6021 /44889919
Fax.: +49 (0) 6021 / 44889923
www.EU-MAYER.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen von
Autozentrum D.M. Aschaffenburg GmbH
für den Verkauf von Fahrzeugen (Stand März 2022)

 I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Sämtliche Angebote des Verkäufers im Internet sind unverbindlich und freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
  2. Der Verkäufer übersendet dem Kunden auf dessen Anfrage ein unverbindliches Angebot über den Kauf eines PKW, das eine genaue Ausstattungsliste und den Preis des angefragten Fahrzeugs enthält. Der darauf folgende Auftrag (Verbindliche Bestellung) stellt ein verbindliches Angebot des Kunden dar. Der Käufer ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden. Diese Bindungsfrist von 4 Wochen verkürzt sich auf 10 Tage bei der Bestellung eines beim Verkäufer bereits vorhandenen Fahrzeugs (Lagerwagen). Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in Satz 3 bzw. 4 genannten Frist in Textform bestätigt, die Lieferung ausführt oder die Bereitstellung des Fahrzeugs anzeigt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, sollte der Verkäufer die Bestellung des Käufers nicht annehmen wollen.
  3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  4. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

 II. Preise, Preisanpassung

  1. Der Preis des Fahrzeugs versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inklusive der zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Käufer hat einen entsprechenden Mehrbetrag in Fällen des Vertragsschlusses von vier oder mehr als vier Monaten vor Erhöhung des Umsatzsteuersatzes nach § 29 Abs. 1, Abs. 2 UStG angemessen, d.h. in voller Höhe, auszugleichen. Eine Ausgleichspflicht in voller Höhe besteht über § 29 UStG hinaus auch in Fällen des Vertragsschlusses weniger als vier Monate vor und Lieferung nach Erhöhung des Umsatzsteuersatzes, soweit dies vertraglich vereinbart ist.
  2. Liegen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, so hat der Käufer dem Verkäufer eine nach Kaufvertragsabschluss eintretende, vom Verkäufer nachzuweisende Preiserhöhung des Herstellers bis zu einer Höhe von 4,5% des Bruttokaufpreises zu erstatten. Maßgeblich ist die offizielle Preisliste des jeweiligen Herstellers im Bezugsland. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 4,5 v.H. des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises beträgt. In diesem Falle fallen keine Kosten für den Käufer an.

III. Zahlung

  1.  Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Der Käufer wählt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die verbindlichen Zahlungsmodalitäten aus folgenden Möglichkeiten aus:
    a) Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung sind ggf. die Anzahlung sowie der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sofort nach Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig und unverzüglich auf das Konto des Verkäufers zu überweisen. Der Zahlungsbetrag muss vor Übergabe des Fahrzeugs auf dem Konto des Verkäufers unwiderruflich gutgeschrieben sein.
    b) Barzahlung: Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Fahrzeugs einschließlich EG-Überein-stimmungsbescheinigung (Certificate oConformity) und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung an den Käufer oder einem von ihm zur Entgegennahme des Fahrzeugs und der Rechnung bevollmächtigten Vertreter zur Zahlung fällig. 
    c) Finanzierung oder Leasing (Finanzierungsgesellschaft): Der Käufer verpflichtet sich, unverzüglich nach Übernahme die Zulassung des Fahrzeuges durchzuführen und den Fahrzeugbrief innerhalb von 2 Tagen nach der Fahrzeugübernahme an EU-MAYER zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Kaufpreiszahlung seiner Finanzierungsgesellschaft sofort nach Rechnungsstellung bezahlt wird. 
  3. Eine Bezahlung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen per Scheck, Wechsel- oder Kreditkarte ist nicht möglich. Bei Haustürlieferung ist eine Barzahlung bei Übergabe nicht möglich; der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen müssen vor der Anlieferung vollständig bezahlt sein.

IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss entsprechend Ziffer I) 2) dieser AGB.
  2. Kann der Verkäufer das Fahrzeug unverschuldet gar nicht oder nur erheblich verspätet liefern (z. B. durch Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Streik oder sonstige höhere Gewalt), obwohl er bei seinem Lieferanten eine deckungsgleiche Bestellung abgegeben hat, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der Rücktritt ist unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Käufer zu erklären. Eine ggfs. bereits erfolgte Gegenleistung (z. B. Anzahlung) ist unverzüglich zu erstatten.
  3. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die ab Lager verfügbar sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
  4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 4, Satz 3 dieses Abschnitts.
  5. Ist der Verkäufer unverschuldet vorübergehend daran gehindert, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (z. B. durch Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Streik oder sonstige höhere Gewalt), verändern sich die in Ziff. 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  6. Der Verkäufer hat den Käufer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine ggf. bereits erfolgte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten. Der Käufer kann dann vom Vertrag zurücktreten und ggf. bereits geflossene Leistungen (z.B. Anzahlung) zurückfordern.
  7. Eine Haftung des Verkäufers für Schäden des Käufers ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  8. Es ist möglich, dass Fahrzeuge aus importtechnischen Gründen eine Zulassung im In- und/oder Ausland erhalten. Die Laufzeit der Herstellergarantie beginnt mit der Erstzulassung oder Anmeldung zur Garantie.

 V. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
  2. Der Kaufgegenstand kann bei der Auslieferung mit Kennzeichenhaltern für DIN-Kennzeichen(Einzeiliges Kennzeichen: 520 mm breit, 110 mm hoch) versehen sein. Dem Käufer ist bewusst, das zu einer ordnungsgemässen Befestigung entsprechende Bohrungen erforderlich sind, die keinen Sachmangel darstellen. Im Falle einer Verwendung abweichender Kennzeichengrößen übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung für mögliche "sichtbare" Bohrlöcher.
  3. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
  4. Der Käufer wird im Rahmen seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht dem Verkäufer auf dessen Anforderung die im Einzelfall zur Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen, wie z.B. Personalausweiskopie, Wohnsitzbescheinigung, Lohnabrechnungen im Falle einer Finanzierung und Vollmacht nach der EU-Gruppenfreistellungsverordnung.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, die Zulassung des Fahrzeugs auf ihn zeitnah in Form einer Kopie der Zulassungsbescheinigung (Teil 1 oder Teil 2) dem Verkäufer nachweisen.
  6. Handelt der Käufer als Händler und beschafft das Fahrzeug im Kundenauftrag, so ist dies dem Verkäufer vor Vertragsschluss anzuzeigen. Die Zulassung des Fahrzeugs muss auf den Endkunden des Händlers dokumentiert werden, die Kopie der Zulassungsbescheinigung muss an EU-MAYER weitergeleitet werden.

 VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
  2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
  3. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
  4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des COC und/oder der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
  5. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
  6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Sachmangel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
  2. Erfüllungsort für die Nacherfüllung bzw. Beseitigung im Sinne des Sachmangels ist der Sitz des Verkäufers.
  3. Bei Ansprüchen auf Mängelbeseitigung hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
  4. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
  5. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VIII. Haftung

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
  2. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
  3. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
  4. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt folgendes: Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.
  5. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  6. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
  7. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
  8. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

IX. Besonderheiten bei EU-Fahrzeugen

  1. Bedingt durch die EU-Gruppenfreistellungverordnung (GVO) beauftragt der Käufer den Verkäufer das Fahrzeug in Vollmacht des Käufers bei dem ausländischen Lieferanten zu bestellen. Der Verkäufer benötigt hierzu evtl. Unterlagen in Form einer Vollmacht.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung des bestellten Fahrzeugs Zeichen, Benennungen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
  3. Bei EU-Fahrzeugen kann die landesspezifische Ausstattung von der deutschen Serienausstattung abweichen. Ebenso werden bei EU-Fahrzeugen Modell- bzw. Ausstattungsbezeichnungen zum Teil abweichend von den in Deutschland gebrauchten Bezeichnungen verwendet. Für die ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags durch den Verkäufer ist insofern allein die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich, nicht aber die im Einzelfall angegebene Modell- bzw. Ausstattungsbezeichnung.
  4. Aus importrechtlichen Gründen kann das Fahrzeug im Ausland oder später in Deutschland vor Übergabe an den Käufer Exportzulassungen, Tageszulassungen oder Kurzzeitzulassungen des Herstellers, seiner Erfüllungsgehilfen oder des Verkäufers erhalten; diese dienen einer besseren zoll- und ausfuhrrechtlichen Abwicklung. Diese Vorabzulassungen stellen keinen Mangel dar. Die Herstellergarantie kann sich dadurch verkürzen. Die Herstellergarantie beginnt bei EU Fahrzeugen bereits mit Auslieferung an den ausländischen Lieferanten und kann um mehr als 14 Tage verkürzt sein. Der Verkäufer gibt auf Anfrage Auskunft zum Beginn der Herstellergarantie des Fahrzeuges.
  5. Werbeaussagen und sonstige Veröffentlichungen des Herstellers oder Importeurs, insbesondere Kraftstoffverbrauchs- und Emissionsangaben, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden schriftlich im Vertrag als zugesicherte Eigenschaften aufgeführt. Bei den Herstellerverbrauchsangaben oder den Angaben gemäß PKWEnVKV handelt es sich um Laborwerte gemäß europäischer Norm, die nicht auf ein einzelnes Fahrzeug bezogen sind, sondern der Vergleichbarkeit von Fahrzeugtypen dienen. Sie weichen in der Regel von den tatsächlich erzielbaren Verbrauchswerten ab.
  6. Das Kundendienstheft und die Betriebsanleitung sind in der Regel in der jeweiligen Sprache des Herkunftslandes des Fahrzeugs verfasst.
  7. Der Käufer hat die Möglichkeit, bei Abschluss des Kaufvertrages ein kostenpflichtiges Übergabepaket zu bestellen,das zusätzliche Leistungen wie z.B. eine spezielle Aufbereitung für Neufahrzeuge, die Montage der Kennzeichenhalter nach deutscher Norm, die persönliche ausführliche Einweisung in das Fahrzeug, u.a. enthält. Sofern der Käufer das Fahrzeug ohne Übergabepaket bestellt, sind die genannten Zusatzleistungen nicht im Kaufpreis enthalten.

X. Gerichtsstand, Sonstiges

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig/unwirksam sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die AGB im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

Informationspflicht für Unternehmer aufgrund des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG)
Um der gesetzlichen Informationspflicht nachzukommen, möchten wir hiermit ausdrücklich darauf hinweisen, dass EU-Mayer.de nicht an dem in § 36 VSBG genannten Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen wird und hierzu auch nicht verpflichtet ist.

Aschaffenburg, im Mai 2021